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Zur zollwertrechtlichen Behandlung von Kosten für geistige Leistungen - EuGH-Urteil vom 26. März 2026 C-307/23
Kosten für die geistigen Leistungen der Erstellung von Druckvorlagen für auf Nahrungsmittelkonservendosen aufgeklebte Etiketten können unter die Kostenkategorie für Umschließungen im Sinne von Art. 32 I Buchst. a) Ziff ii) ZK fallen, wenn ein enger Zusammenhang besteht.
Vorabentscheidungsverfahren, Hinzurechnungen zum Zollwert, Kosten für geistige Leistungen, Umschließungen

Worum geht es grundsätzlich?
Gemäß Artikel 29 Abs. 1 Zollkodex (ZK) ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 ZK.
Artikel 32 ZK bestimmt, dass bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 ZK dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis u.a. folgende Beträge hinzuzurechnen sind:
- Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden (Artikel 32 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. ii) ZK);
- der Wert der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind (Artikel 32 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iv) ZK).
Jeweils vorausgesetzt, dass die Kosten/ der Wert nicht bereits im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind.
Fraglich ist, ob Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. Ii)) des ZK oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. Iv) ZK hinzuzurechnen sind, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt.
Ausgangsfall
Die Klägerin führte in den Jahren 2012 und 2013 haltbare Nahrungsmittel in Konservendosen in den freien Verkehr der Union ein. Die Klägerin hatte den Lieferanten kostenlos in elektronischer Form Druckvorlagen zur Verfügung gestellt, die als Muster für die Herstellung der Etiketten dienen sollten und auf die Konservendosen aufgeklebt werden sollten. Diese Etiketten wurden von den Lieferanten gedruckt und auf die Konservendosen aufgeklebt. Die Druckvorlagen dieser Etiketten waren von Designstudios in Deutschland im Auftrag und auf Kosten der Käuferin erstellt worden.
In den Zollwertanmeldungen wurde der von der Klägerin (Käuferin) entsprechend den mit den Lieferanten abgeschlossenen Verträgen an diese zu zahlende Betrag angegeben, der neben den Kosten für die Nahrungsmittel auch die Kosten für die Verpackung für den Einzelverkauf in Konserven sowie für den Druck und die Anbringung der Etiketten umfasste, jedoch ohne die von der Klägerin zu tragenden Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Februar 2014 erhob das Hauptzollamt Zoll auf der Grundlage der Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen nach. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Im anschließenden Revisionsverfahren bat der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zu der Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. ii) und Buchst. b) Ziff. iv) ZK.
Entscheidung des Gerichtshofs
https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?lang=de&publishedId=C-307%2F23&searchTerm=C-307%2F23
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass die Kosten für geistige Leistungen der Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten, die auf in das Gebiet der Europäischen Union eingeführte Nahrungsmittelkonservendosen aufgeklebt sind, dem für diese eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, wenn diese Vorlagen im Auftrag und auf Kosten des Käufers im Gebiet der Union erstellt und den Lieferanten kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Druckvorlagen einen engen Zusammenhang mit den Umschließungen der eingeführten Waren aufweisen.
Zur Begründung weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Zollkodex nicht ausdrücklich festlegt, wie solche Kosten für Zollzwecke zu behandeln sind. Daher seien bei der Auslegung der genannten Bestimmungen nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2025, Storstockholms Lokaltrafik, C 422/24, EU:C:2025:980, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hinsichtlich des Wortlauts der Bestimmung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass trotz des Umstands, dass weder der Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii) ZK noch derjenige von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv) ZK einen klaren Hinweis darauf enthält, wie die Kosten für die geistigen Leistungen der Erstellung von Druckvorlagen für auf Nahrungsmittelkonservendosen aufgeklebte Etiketten für Zollzwecke zu behandeln sind, diese Kosten unter die Kostenkategorie für Umschließungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii) ZK fallen können, soweit zwischen diesen Vorlagen und den Umschließungen, die diese Nahrungsmittelkonservendosen bilden, ein enger Zusammenhang besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Zum Kontext und der Systematik der Bestimmung führt der Gerichtshof aus, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. ii) ZK im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iv) ZK der sich auf die Herstellung der „eingeführte Waren“ im Allgemeinen beziehe, eine besondere Regelung für die Berichtigung des Zollwerts eingeführter Waren nach Maßgabe der Kosten, die einen engen Zusammenhang mit ihren Umschließungen erkennen lassen, aufstelle.
Da Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. ii) ZK anders als Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iv) ZK auch keine Einschränkung in Bezug auf den Ort der Erbringung der Leistung enthalte, habe der Unionsgesetzgeber unterschiedliche Regelungen einführen wollen, je nachdem, ob die in Rede stehenden Kosten geistige Leistungen betreffen, die einen engen Zusammenhang mit den Umschließungen der eingeführten Waren aufweisen, oder ob sie solche Leistungen betreffen, wenn sie für die Herstellung der eingeführten Waren selbst notwendig sind.
Folglich sei davon auszugehen, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. ii) ZK auf sämtliche Kosten anwendbar ist, die eng mit der Herstellung der Umschließungen der Waren verbunden sind, wie dies bei den Kosten für die geistigen Leistungen der Erstellung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Druckvorlagen der Fall zu sein scheint.
Im Hinblick auf die Ziele der Regeln zur Ermittlung des Zollwerts sei zudem unstreitig, dass die geistigen Leistungen der Gestaltung von Druckvorlagen für auf Konservendosen aufgeklebte Etiketten einen sicheren und quantifizierbaren wirtschaftlichen Wert haben. Die Berücksichtigung der Kosten solcher Leistungen trage zur Erreichung des Ziels bei, einen Zollwert zu ermitteln, der dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren entspricht.
Hinweise für die Praxis
Das Urteil betrifft die Auslegung „alten“ Zollwertrechts, hat aber auch Bedeutung für die seit 01.05.2016 geltende Regelung des Art. 71 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. ii und Buchst. b) Ziff. iv) Unionszollkodex, da die „neue“ Regelung inhaltsgleich ist. Zwar muss noch die Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs abgewartet werden, aufgrund der vorliegenden Entscheidung ist u.E. aber zu erwarten, dass der Bundesfinanzhof einen engen Zusammenhang zwischen den Druckvorlagen und den Umschließungen bejahen wird.
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Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 09.04.2026.








